II. Honorar

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bildet die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Gebühren für Rechtsanwälte. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet nach RVG abzurechnen, sofern er nicht unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Mandanten eine eigene Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) aushandelt.

Bei der Vertretung in Zivil- und Verwaltungsrechtssachen ist stets vom Gegenstandswert auszugehen. Sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich hier aus dem Wert, der den Gegenstand des Verfahrens bildet.

Im Strafrecht und Bußgeldsachen richtet sich die anwaltliche Vergütung nach den einzelnen Verfahrensstadien (Ermittlungsverfahren, Gerichtsverfahren, Berufung, Revision etc.) und nach den unterschiedlichen Gerichten der I. Instanz.